Bayerisches Fischereigesetz
Abteilung I
Allgemeines
Abteilung II
Fischereiberechtigung
Abteilung III
Ausübung
der Fischereirechte
Abschnitt 1 Räumliche Einschränkung
Abschnitt 2 Koppelfischerei
Abschnitt 3
Ausübung von Fischereien durch Gemeinden und Stiftungen
Abschnitt 4
Pachtverträge. Erlaubnisscheine
Abschnitt 5
Öffentliche Fischereigenossenschaften
Abschnitt 6
Fischereischein und Fischerprüfung
Abschnitt 7
Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge
Abschnitt 8
Uferbenützungsrecht
Abteilung IV
Schutz der Fischerei gegen Schädigungen
Abschnitt 1
Allgemeine Schutzvorschriften
Abschnitt 2 Schonbezirke
Abteilung V
Aufsicht
Abteilung VI
Zuständigkeit und Verfahren
Abteilung VII
Bußgeldvorschriften
Abteilung VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausführungsverordnung des Bayerischen
Fischereigesetz
§ 1 Erteilung des
Fischereischeins
§ 2
Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
§ 3 Zeit der
Prüfung, Anmeldung
§ 4
Prüfungsgebühr
§ 5
Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
§ 6
Durchführung der Prüfung
§ 7 Ergebnis
der Prüfung, Mitteilung
§ 8 Höhe der
Fischereiabgabe
§ 9
Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
§ 10
Gemeinschaftsfischen
§ 11 Fischen
nach Besatzmaßnahme
§ 12
Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
§ 13
Angelfischerei
§ 14
Fischerei mit Netzen und Reusen
§ 15 Ständige
Fangvorrichtungen
§ 16
Elektrofischerei
§ 17 Hältern
gefangener Fische
§ 18
Behandlung toter Fische
§ 19
Besatzmaßnahmen
§ 20 Schutz
der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
§ 21
Beschränkungen
§ 22 Anzeige-
und Nachweispflicht
§ 23
Fischnährtiere
§ 24
Einlassen von Enten
§ 25 Verkehr
mit Fischen
§ 26
Verordnung der Bezirke
§ 27
Ausnahmen
§ 28
Persönliche und fachliche Eignung Fischereiaufseher
§ 29
Eignungstest
§ 30
Dienstabzeichen, Dienstausweis
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Schonzeiten und Schonmaße in Bayern
Fischereigesetz für Bayern, vom 15. 8.
1908, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07. 1998
Art. 1
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische,
Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu
fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und
sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) Mit dem
Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege
gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.
Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit
und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden
Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter
Lebensgemeinschaften. Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus
gesunden Beständen vorzunehmen.
Art. 2
(1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind: 1. alle künstlich
angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische
ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem
natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht, 2. die lediglich zum Zweck
der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig
abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen, 3. mit
Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel
der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem anderen natürlichen
Gewässer fehlt.
(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die
Verwaltungsbehörde.
Abteilung II Fischereiberechtigung
Art. 3 Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bleibt unberührt.
Art. 4
(1) In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen
fließender Gewässer (Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) steht das
Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch
das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu.
Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn.
1 und 2 keine Anwendung.
(2) In zur selbständigen fischereilichen
Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, welche aus mehreren Flussläufen gespeist
werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer
des Kanals fischereiberechtigt.
(3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben
unberührt.
Art. 5
(1) Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse
oder durch künstliche Ableitung (Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten u.
dgl.) sein Bett, so sind die Inhaber der Fischereirechte sowohl in dem neuen
Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser und in den durch Längs-
und Ouerbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen) bis zur vollständigen
Verlandung fischereiberechtigt. Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im
neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig nach der räumlichen Ausdehnung
der Fischereirechte im alten Lauf des Gewässers.
(2) Die Unternehmer von Bauten,
welche eine Veränderung des Betts des Gewässers zur Folge haben, sind
verpflichtet, möglichst dafür Sorge zu tragen, dass die Altwasser und Buhnen in
einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem Hauptwasser
bleiben. Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Bauten Anwendung.
Art. 5 a
(1) Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines
Wasserspeichers im Sinn des Art. 43 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 des Bayerischen
Wassergesetzes oder durch die Errichtung eines sonstigen Wasserspeichers für
Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, so folgen
am ursprünglichen Gewässer bestehende selbständige Fischereirechte dieser
Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers
unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. Die Anteile der
Mitberechtigten bemessen sich verhältnismäßig nach dem Wert der bisherigen
Fischereirechte zum fischereilichen Wert des gesamten Gewässers innerhalb der
Grenzen des Staubereichs; als Staubereich gilt die Wasserfläche, die sich beim
Normalstau einstellt. Das Wertverhältnis ist gegebenenfalls durch ein vom
Ausbauunternehmer im Benehmen mit den Mitberechtigten in Auftrag zu gebendes
Gutachten eines Fischereisachverständigen zu ermitteln. Die Kosten hierfür trägt
der Ausbauunternehmer. Unter Berücksichtigung des Gutachtens stellt die
Kreisverwaltungsbehörde das Wertverhältnis fest. Gegen diese Entscheidung steht
der ordentliche Rechtsweg offen.
(2) Für Wertminderungen der bisherigen
Fischereirechte, die durch das Maß der Mitberechtigung nach Absatz 1 Satz 2
nicht ausgeglichen werden können, hat der Ausbauunternehmer Entschädigung zu
leisten.
(3) Die Inhaber der am bisherigen Gewässer bestehenden Fischereirechte
sind berechtigt, vom Ausbauunternehmer die Übernahme ihrer Koppelfischereirechte
zu verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach dem Wert der
Mitberechtigung.
(4) Für die Ausübung der Koppelfischerei gilt Art. 25 Abs. 2
entsprechend. Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die
Beteiligten mit Mehrheit nach dem Umfang ihrer Anteile zu entscheiden.
Art. 6
(1)Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, so ist der im
Fischwasser Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu
fischen. 2Den durch die Ausübung der Fischerei allenfalls angerichteten Schaden
hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen.
(2) Vorkehrungen, welche den Zweck
haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern,
dürfen nicht angebracht werden.
(3) Bleiben nach dem Rücktritt des Wassers auf
den Grundstücken in Gräben und anderen Vertiefungen, welche nicht in
fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der
Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer Woche
anzueignen; für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden haftet der
Fischereiberechtigte. Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die
Fische sich aneignen.
(4) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag dem
Fischereiberechtigten erlauben, auf geringwertigen, im Überflutungsbereich eines
Fischwassers gelegenen Grundstücken gegen Entschädigung des Grundeigentümers
Gräben anzulegen und zu unterhalten, um den Fischen das Zurückgehen in das
Fischwasser zu ermöglichen.
Art. 7
(1) Eine Fischereiberechtigung, welche bisher von den Einwohnern oder
von Angehörigen einer Gemeinde oder Ortschaft als solchen ausgeübt worden ist,
geht auf die Gemeinde oder Ortschaft zur Ausübung über.
(2) Fischereirechte in
Gewässern, die bisher dem freien Fischfang unterlagen, werden bei öffentlichen
Gewässern auf den Staat, bei Privatgewässern auf die Gemeinde übertragen. Gehört
ein Privatgewässer auf einer Strecke zu zwei oder mehreren Gemeinden, so sind
die Gemeinden auf dieser Strecke bezüglich des Fischfangs gleichberechtigt.
Art. 8 Die bisher in einzelnen Landesteilen jedermann zustehende Befugnis, in den öffentlichen Gewässern die Angelfischerei auszuüben, wird ohne Entschädigung aufgehoben.
Art. 9
(1) Für Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers
zustehen (selbständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften.
(2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche
aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbständigen
Fischereirechte entsprechende Anwendung.
Art. 10 Ein Fischereirecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden.
Art. 11 Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.) ist unzulässig. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Rechte dieser Art bleiben aufrecht.
Art. 12
(1) Der Fischereiberechtigte kann von demjenigen, welchem das an sein
Fischwasser angrenzende Fischereirecht zusteht, die Mitwirkung dazu verlangen,
dass die Grenze der beiden Fischereirechte an dem Ufer durch feste Zeichen abgemarkt und, wenn ein Grenzzeichen verrückt worden oder unkenntlich geworden
ist, es wiederhergestellt wird.
(2) Die Mitwirkung kann nicht verlangt werden,
soweit die Grenze des Fischereirechts mit der Grenze eines Ufergrundstücks
zusammenfällt und letztere bereits durch ein Grenzzeichen nach Maßgabe des Abmarkungsgesetzes vom 30. Juni 1900 oder des Gesetzes über die Abmarkung von
Grundstücken (AbmG) vom 6. August 1981 (GVBI S. 318) gesichert ist.
(3) Die Art
der Abmarkung und das Verfahren werden durch Verordnung geregelt.
(4) Die Kosten
der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern sich
nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt.
Art. 13 Die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Eigentümers des Gewässers und des Erwerbers des Fischereirechts muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem bayerischen Notar erklärt werden.
Art. 14
(1) Das Fischereirecht, welches dem Eigentümer des Gewässers zusteht,
wird in das Grundbuch auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil
seines Grundstücks ist.
(2) Die selbständigen Fischereirechte erhalten ein
Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden
soll.
(3) Für ein Fischereirecht, welches zugunsten des jeweiligen Eigentümers
eines Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 9 der Grundbuchordnung.
(4)
Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden
entsprechende Anwendung.
(5) Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem
öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss ein Fischereirecht nicht in das
Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung des Fischereirechts auf dem Blatt
des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn für das Gewässer bereits ein Blatt
angelegt ist.
(6) Die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren
der Eintragung von Fischereirechten werden vom Staatsministerium der Justiz
erlassen.
Art. 15 Als Dienstbarkeit kann ein Fischereirecht nicht bestellt werden. Bestehende Fischereirechte, welche nach dem bisherigen Recht Dienstbarkeiten sind, gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an, sofern sie Grunddienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks und, sofern sie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zugunsten einer bestimmten Person bestellt sind.
Art. 16
(1) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt,
wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störung der
Ausübung geschützt, soweit das Fischereirecht innerhalb eines Jahres vor der
Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
(2) Ist das Fischereirecht
nicht in das Grundbuch eingetragen, so wird der Besitzschutz nur gewährt, wenn
das Fischereirecht in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens
einmal ausgeübt worden ist.
Art. 17
(1) Fischereirechte, welche auf das Hegen oder die Aneignung
bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder
ständiger Vorrichtungen (Art. 11) gerichtet sind, können in nicht geschlossenen
Gewässern gegen Entschädigung der Berechtigten aufgehoben oder weiteren
Beschränkungen, als dieses Gesetz vorsieht, unterworfen werden.
(2) Eine solche
Aufhebung oder weitere Beschränkung kann beansprucht werden:
1. vom Staat im
öffentlichen Interesse,
2. von Fischereiberechtigten und
Fischereigenossenschaften, wenn von ihnen nachgewiesen wird, dass die
Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestands dauernd nachteilig
ist und einem wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in den betreffenden
Gewässern entgegensteht.
(3) Die zu gewährende Entschädigung ist von demjenigen
zu leisten, welcher die Beschränkung oder Aufhebung der Berechtigung
beansprucht.
Abteilung III Ausübung der Fischereirechte
'
Abschnitt 1 Räumliche Einschränkung
Art. 18 (1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist in der Regel nur derjenige befugt, dessen Recht auf einen solchen räumlichen Umfang des Gewässers sich erstreckt, dass hierdurch eine ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht ist (selbständiger Fischereibetrieb). (2) In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert. Die Verwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als erforderlich erklären.
Art. 19 (1) Fischereirechte von einem den Voraussetzungen des Art. 18 nicht entsprechenden räumlichen Umfang sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt werden, welcher sich tunlichst auf die Rechte an sämtlichen in der Gemarkung einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbständige Fischereibetriebe bilden, zu erstrecken hat. (2) Sofern dies zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeindemarkungen in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.
Art. 20 (1) Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb darf, sofern mehr als zwei Personen beteiligt sind, nur ausgeübt werden: 1. durch besonders aufgestellte Fischer, 2. durch Verpachtung auf gemeinsame Rechnung, 3. auf genossenschaftlichem Weg nach den Art. 37 bis 63. (2) Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die beteiligten Fischereiberechtigten mit absoluter Mehrheit zu beschließen. In Ermangelung anderweitiger Vereinbarung der Beteiligten ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Die Erträgnisse werden in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt. (3) Die gemäß Absatz 2 getroffene Bestimmung wirkt auch für und gegen die Sondernachfolger der Fischereiberechtigten.
Art. 21 (1) Kommt eine Regelung der Fischereiausübung nach Art. 20 nicht zustande, so hat die Kreisverwaltungsbehörde die bei einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb Beteiligten nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft zu vereinigen oder für Rechnung der Beteiligten die Ausübung der Fischerei an die Gemeinde und, wenn die Gewässer in den Markungen mehrerer Gemeinden gelegen sind, an eine derselben zu übertragen. (2) Erfolgt die Überweisung der Fischereiausübung an eine Gemeinde, so sind die Reinerträgnisse der Fischerei nach Abzug von zehn v.H., welche der Kasse der Gemeinde zufließen, unter die Beteiligten mangels anderweitiger Vereinbarung nach dem Verhältnis des Umfangs des Fischereirechts jedes einzelnen zu verteilen
Art. 22 (1) Die Ausübung von Fischereirechten, welche weder einen selbständigen Fischereibetrieb bilden noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb angehören, ist auf Antrag dem Inhaber eines am gleichen Wasserlauf bestehenden selbständigen Fischereibetriebs und, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dem Inhaber des selbständigen Fischereibetriebs in der angrenzenden Gewässerstrecke gegen eine angemessene jährliche Entschädigung zu überlassen. (2) Stößt die Gewässerstrecke eines solchen Fischereirechts an Gewässerstrecken mehrerer selbständiger Fischereibetriebe an (Inklave), so kann für jeden dieser Betriebe die Fischereiausübung gegen eine angemessene jährliche Entschädigung beansprucht werden. Wollen die Inhaber der selbständigen Betriebe von diesem Recht Gebrauch machen, so ist ihnen die Fischereiausübung im Anschluss an ihre Gewässerstrecken auf räumlich gleichen Teilen der Inklave einzuräumen.
Art. 23
(1) Die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 gelten nicht für geschlossene
Gewässer.
(2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder
Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt
wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen
werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.
Art. 24
(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke
mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren
Personen ein Fischereirecht zusteht.
(2) Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn
ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten
Gütergemeinschaft oder zu einem Stammgut gehört.
Art. 25
(1) Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht
mehr neu begründet werden.
(2) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem
solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit
welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist
die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen der
Gemeinde bekannt zu gebenden, hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch
Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 37 bis 63
auszuüben.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von
den Vorschriften des Absatzes 2 gestatten.
Art. 26
(1) Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück
unabhängiges Koppelfischereirecht an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, so
sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten und nach diesen die auf der
gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum Vorkauf nach Maßgabe der
§§ 504 bis 509, des § 510 Abs. 1 und der §§511, 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei
Monate, beginnend mit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerung.
(3) Ist
das verkaufte Recht auf den Käufer übergegangen, so können die
Vorkaufsberechtigten das ihnen nach Absatz 1 zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer
gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der
Übertragung des Fischereirechts.
(4) Der Verkäufer hat die Vorkaufsberechtigten
von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Machen mehrere
Gleichberechtigte von dem Verkaufsrecht Gebrauch, so ist mangels einer
Vereinbarung über die Person des in den Kauf Eintretenden das Fischereirecht
unter den Vorkaufsberechtigten zu versteigern.
Art. 27
(1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder
in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten, der Gemeinde
anzuzeigenden Vertreter der durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine
Genossenschaft nach den Art. 37 bis 63 ausüben.
(2) Ist das einer rechtsfähigen
Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den
Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder
berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.
Art. 28
(1) Falls es im Interesse der ordnungsmäßigen und nachhaltigen
Bewirtschaftung einer Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an
ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der
Anteilsberechtigten von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung
geregelt werden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der beteiligten Berechtigten
muss die Fischereiordnung erlassen werden. Bei der Berechnung der Mehrheit ist
mangels anderweitiger Vereinbarung der Berechtigten neben deren Zahl der Umfang
der Fischereirechte zu berücksichtigen.
(2) Die Fischereiordnung kann
insbesondere Vorschriften enthalten:
1. über die Art der Ausübung der Rechte, ob
dieselbe durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl derselben
oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung
erfolgen soll;
2. über die allenfallsige Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken
an die Beteiligten;
3. über die zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;
4.
über die zum Fang freigegebenen Fische;
5. über die Beschaffenheit der
Fanggeräte;
6. über die Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;
7. über die
Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;
8. über die
Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.
Art. 29 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.
Abschnitt 3 Ausübung von Fischereien durch Gemeinden und Stiftungen
Art. 30
(1) Gemeinden und Stiftungen können die ihnen zustehende oder zur
Ausübung übertragene Fischerei, sofern sie nicht einer Genossenschaft
angeschlossen sind, nur durch besonders aufgestellte Fischer oder durch
Verpachtung oder durch Ausstellung von Erlaubnisscheinen nutzen. Zur Ausstellung
von Erlaubnisscheinen ist die Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
erforderlich. Das Freigeben des Fischfangs ist verboten.
(2) Sind zwei oder
mehrere Gemeinden in den ihre Markungen begrenzenden Gewässern gemeinsam
berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemeinschaftliche Rechnung
nutzen. Ist eine Einigung über die Art der Nutzung nicht zu erreichen, so
entscheidet darüber die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(3) Die Vorschriften des
Absatzes 1 gelten nicht für Pfründestiftungen.
Abschnitt 4 Pachtverträge. Erlaubnisscheine
Art. 31
(1) Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit
höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen. Die Verpachtung von
Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine
Anzahl von Pächtern erfolgen, welche die Zahl der Verpächter übersteigt. Bei
Verpachtung an eine juristische Person muss vertraglich bestimmt werden, dass
die Fischerei auf Grund des Pachtvertrags ohne Erlaubnisschein von höchstens
drei Personen ausgeübt werden darf.
(2) Pächter darf nur sein, wer einen
gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss
mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen
Fischereischeins sein. Diese Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer
im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.
(3) Wird während der Pachtzeit die
Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, insofern
nicht die allenfallsigen Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden
Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das
Pachtverhältnis kündigen.
(4) Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des
Fischereirechts zulässig.
(5) Die Trennung eines Fischwassers oder
Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.
(6)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung
eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere
Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. Die
Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1, 4
und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für
die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind.
Art. 32 Das Pachtverhältnis erlischt, falls das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 19 angeschlossen wird. Das gleiche gilt, wenn das verpachtete Fischwasser in eine Genossenschaft behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 39 einbezogen wird, sofern nicht der Pächter der Genossenschaft als Mitglied beitritt.
Art. 33 Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 31 Abs. 6 Satz 1.
Art. 34 Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 31 bis 33 entsprechende Anwendung.
Art. 35
(1) Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der
Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn
Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser
nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde
Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne,
mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine)
ausstellen. Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Absatzes 4, Satz
2, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten. Die Ausstellung von
Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereicheinen bedarf nicht der
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Die Erlaubnisscheine sind auf eine
bestimmte Zeit, welche den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf,
auszustellen. Sie bedürfen, abgesehen von den Fällen nach Absatz 1 Satz 3, der
Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.
(3) Der
Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2
bedürfen nicht Erlaubnisscheine für Personen, die den Fischfang auf andere Weise
als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn.
1 und 2 ausüben.
(4) Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der
Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen
Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den
Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur
Prüfung aushändigen. Einen Erlaubnisschein benötigen nicht
1. Personen, die auf
andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder
Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen
Begleitung,
2. höchstens drei Personen, die in Begleitung des
Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang ausüben.
Art. 36 Die Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5, des Art. 33 Satz 2 und des Art. 35 finden auf Fischwasser, in denen der Staat fischereiberechtigt ist, keine Anwendung.
Abschnitt 5 Öffentliche Fischereigenossenschaften
Art. 37 Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden: 1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands, 2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
Art. 38 Die Bildung der Genossenschaften erfolgt: 1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft), 2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft)
Art. 39
(1) Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft ist an die Voraussetzung
geknüpft, dass die Genossenschaft im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des
Fischbestands liegt und unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen
gewährt. Bei Genossenschaften behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung
eines Fischwassers ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Beteiligten
erforderlich.
(2) Fischereiberechtigte, welche der Bildung der Genossenschaft
widersprechen, können zur Teilnahme nur dann gezwungen werden, wenn die
Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise nur unter Heranziehung
dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.
Art. 40 Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.
Art. 41
(1) (entfallen)
(2) Zum Beitritt zur Genossenschaft bedarf der Vater
oder die Mutter als Inhaber der elterlichen Sorge sowie ein Vormund oder ein
Pfleger nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Familienrats,
ein Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichts, der gesetzliche
Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder
einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung nicht
der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.
Art. 42
(1) Die Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und
ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das
Genossenschaftsvermögen. Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen
verpflichtet.
Art. 43 Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.
Art. 44
(1) Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen
werden, soweit nicht dieses Gesetz hierüber Bestimmungen enthält, durch die
Genossenschaftssatzung geregelt.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen
enthalten über:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck des
Unternehmens;
3. die Rechte und Pflichten der Genossen, namentlich hinsichtlich
des Maßstabs der Teilnahme an den Vorteilen und lasten der Genossenschaft und an
der Verwaltung der Genossenschaftsangelegenheiten;
4. die Zusammensetzung, die
Wahl und den Wirkungskreis des Vorstands und seines Vorsitzenden, sowie über die
Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane;
5. die Berufung, Zusammensetzung
und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung, die Form, Gültigkeit und
Bekanntgabe ihrer Beschlüsse;
6. die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Bezeichnung von Streitigkeiten, die
seiner Entscheidung unterliegen;
7. das Rechnungswesen der Genossenschaft
(Aufstellung der Voranschläge, Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung);
8. die
Voraussetzungen für Änderung der Satzung;
9. die Form der Bekanntmachungen und
die hierfür zu wählenden öffentlichen Blätter.
Art. 45 (1) Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt. (2) Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.
Art. 46
(1) Die Satzung und alle Änderungen der Satzung unterliegen der
Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Mit der Genehmigung der Satzung
erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.
Art. 47
(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann
aus mehreren Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird in allen
Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen
Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in
das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser
(Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.
(2) Der Vorstand
hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der
Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
(3) Ist eine Willenserklärung
der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
Mitglied des Vorstands.
(4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein,
welche nicht Genossen sind.
Art. 48
(1) Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den
aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur
Last fällt. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(2) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
verjähren in fünf Jahren.
Art. 49 Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.
Art. 50
(1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Fischereiberechtigte, deren
Fischwasser zum Genossenschaftsgebiet gehört oder an dasselbe angrenzt, auf
ihren Antrag in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn diesen
Fischereiberechtigten erweislich wesentliche Vorteile aus dem Anschluss an die
Genossenschaft zugehen und den bisherigen Genossen Nachteile aus dem Beitritt
nicht erwachsen.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den beitretenden
Fischereiberechtigten einen angemessenen Anteil an den bisherigen Aufwendungen
für die Genossenschaft, soweit sie auch dem Beitretenden zugute kommen, und die
vorgängige Entrichtung der ihr durch den Beitritt erwachsenden besonderen Kosten
zu verlangen.
Art. 51
(1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Genossen auf ihren Antrag
das Ausscheiden aus der Genossenschaft zu gestatten, wenn sie aus der
Genossenschaft erweislich einen Vorteil nicht ziehen oder durch dieselbe Schaden
erleiden und der Austritt die Erfüllung des Genossenschaftszwecks nicht
wesentlich beeinträchtigt.
(2) Ist der Austritt ausgeschlossen, weil durch ihn
die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde, so kann
der Fischereiberechtigte verlangen, dass die Genossenschaft die
Fischereiberechtigung gegen Entschädigung übernimmt.
(3) Zwangsweise beigezogene
Genossen haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 Anspruch auf Rückersatz der
bezahlten Beiträge und auf Ersatz des erlittenen Schadens aus der
Genossenschaftskasse. Der Rückersatz der bezahlten Beiträge unterbleibt für die
Zeit, während welcher der Genosse aus dem Unternehmen einen Vorteil gezogen hat.
Art. 52
(1) Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der
Genossenschaft beschließen.
(2) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die
ausdrückliche Zustimmung von drei Viertel der Genossen und im Fall der Auflösung
einer Zwangsgenossenschaft außerdem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich.
(3) Nichtabstimmende werden den Nichtzustimmenden gleichgeachtet.
Art. 53
(1) Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation
stattzufinden. Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung
oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen
worden ist.
(2) Der Vorstand hat die Bestellung der Liquidatoren und ihre Namen
binnen zwei Wochen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Art. 54
(1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des
Genossenschaftsvorstands.
(2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für
ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden
ist, Einstimmigkeit erforderlich.
(3) Im übrigen finden auf die Liquidatoren der
Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
Art. 55 Die Liquidatoren haben sofort nach Beendigung des Liquidationsgeschäfts der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten und ihr die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft auszuhändigen.
Art. 56 Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäfts erlischt die Beitragspflicht zu den Ausgaben der Genossenschaft.
Art. 57 Bei der Berechnung der Mehrheit im Sinn des Art. 39 Abs. 1 und der Art. 45 und 52 ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
Art. 58
(1) Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht des
Staates. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Angelegenheiten der
Genossenschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung verwaltet
werden.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.
Art. 59
(1) Die Aufsichtsbehörde ist in Anwendung ihrer Aufsichtsbefugnisse
(Art. 58 tgba.org) berechtigt, gegen die Mitglieder des Vorstands Ordnungsgelder
bis zum Betrag von fünfzig Deutsche Mark zu verhängen, bei Ablehnung des Antrags
nach Art. 49 und in sonstigen dringlichen Fällen an Stelle des Vorstands die
Einberufung einer Genossenschaftsversammlung anzuordnen, soweit und solang die
erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, zur Wahrnehmung der Obliegenheiten
der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, ferner die
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks an Stelle und
auf Kosten der Genossenschaft zu verfügen.
(2) Die Ordnungsgelder fließen in die
Genossenschaftskasse.
Art. 60 Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.
Art. 61 Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde; letztere hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.
Art. 62
(1) Ist ein Fischereirecht verpachtet, so ist zum freiwilligen
Beitritt des Pächters zu einer Fischereigenossenschaft die Zustimmung des
Fischereiberechtigten nur erforderlich, wenn das Fischereirecht auch nach der
Beendigung der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll.
(2) Wird ein zu
einer Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt der
Pächter kraft Gesetzes in die Genossenschaft ein.
(3) Zum Austritt des Pächters
aus der Genossenschaft ist die Zustimmung des Fischereiberechtigten
erforderlich.
(4) Besteht das Pachtverhältnis bereits beim Inkrafttreten des
Gesetzes, so bedarf der Pächter zum freiwilligen Beitritt zu einer
Genossenschaft in allen Fällen der Zustimmung des Fischereiberechtigten.
Art. 63 Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 37 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Abschnitts eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.
Abschnitt 6 Fischereischein und Fischerprüfung
Art. 64
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen
auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf
Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten
und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist
nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
1.
als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2. in
geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 den Fischfang
ausüben.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung von Fischereischeinen
anderer Länder in Bayern zu regeln.
Art. 65
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter
Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Art. 68 Abs. 1 Satz 1
sowie die Vorschriften über die Geltungsdauer des Jugendfischereischeins und von
Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung
bleiben unberührt.
(2) Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr
vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der
mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahrs erteilt wird. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des
Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines
Fischereischeins. Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach
Art. 64 Abs. 3 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten
Jugendfischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.
(3)
Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung (Art. 66)
oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein
auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des
Jugendfischereischeins beantragen.
(4) Das Staatsministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Gestaltung der Fischereischeine und das Verfahren ihrer Erteilung sowie die
Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene
Fischerprüfung zu regeln.
Art. 66
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des
Jugendfischereischeins setzt voraus, dass die Antragstellende Person eine
Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden
Gebieten nachgewiesen hat: 1. Fischkunde, 2. Gewässerkunde, 3. Schutz und Pflege
der Fischgewässer, Fischhege, 4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung
gefangener Fische, 5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des
Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts. An der
Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für
die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Fischerei
zuständig.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen und das Verfahren
der Fischerprüfung einschließlich einer Mitwirkung anderer Stellen an ihrer
Vorbereitung und Abnahme zu regeln sowie Vorschriften über die Ausbildung der
Prüfungsbewerbenden und der Schulungskräfte zu erlassen,
2. die Gleichstellung
der Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie
gleichwertiger anderweitiger Prüfungen mit der nach diesem Gesetz
vorgeschriebenen Fischerprüfung zu regeln,
3. die Fälle zu bestimmen und näher
zu regeln, in denen der Fischereischein aus besonderen Gründen ohne vorheriges
Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erteilt werden
kann.
Art. 67
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind
die Gemeinden.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, 1. die in
der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder 2. bei denen Tatsachen
vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen
Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3
bleiben unberührt.
(3) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines
Eignungsmangels nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen,
besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der
Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer
für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.
Art. 68
(1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden
Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form
nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen
Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte
Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 600
DM, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 120 DM betragen. Abweichend
von Satz 3 1. beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein (Art. 65
Abs. 2) 20 DM für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 5 DM pro
angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer, 2. darf die
Fischereiabgabe für Fischereischeine im Sinn von Art. 65 Abs. 4 nicht mehr als
30 DM pro Jahr betragen. Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung
des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern
zu.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem
Landesfischereiverband Bayern e. V. (Verband) für die Förderung des
Fischgesundheitsdienstes.
Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für
die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur
Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit der Genehmigung des
Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Festlegung
der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Landesfischereibeirat anzuhören.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und
bei Einführung der einheitlichen Währung anzupassen sowie das Erhebungsverfahren
und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln.
Abschnitt 7 Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge
Art. 69 Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann. Die Art der Kennzeichnung wird durch Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.
Abschnitt 8 Uferbenützungsrecht
Art. 70
(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs-
und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von
Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre
und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung
von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies zur ordnungsmäßigen
Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers
erforderlich ist.
(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem
Urheber des Schadens der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als
Gesamtschuldner.
(3) Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete
Grundstücke. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom
Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen
ganz umschlossen ist. Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen
während der Hegezeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden.
(4) Kann der zur
Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise
nicht erreichen, so kann er von Anliegern oder Hinterliegern unter
Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, dass sie ihm gegen angemessene
Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten,
soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht
erforderlich ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die
Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag den Zugangsweg und setzt die Höhe der
Entschädigung fest. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Weitergehende besondere
Rechtsverhältnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 71
(1) Die Eigentümer der Ufergrundstücke haben die Errichtung von
Zeichen zur Abgrenzung der Fischereirechte zu dulden, soweit die Grenze des
Fischereirechts nicht mit der Grenze eines ordnungsgemäß vermarkten
Ufergrundstück zusammenfällt. (2) Für den durch die Errichtung solcher Zeichen
verursachten Schaden haften die Fischereiberechtigten als Gesamtschuldner.
Abteilung IV Schutz der Fischerei gegen Schädigungen
Abschnitt 1 Allgemeine Schutzvorschriften
Art. 72
(1) Zum Schutz der Fische sowie der Fischbestände und ihrer
Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels kann das Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften
erlassen über
1. Zeit und Art des Fischfangs,
2. besondere Fangbeschränkungen,
3. Markt- und Verkehrsverbote,
4. Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,
5.
die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,
6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,
7. den Schutz der
Fischnährtiere,
8. das Einlassen von Enten in Fischwasser.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und die Regierungen sowie die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen.
(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder, wenn diese nicht erreichbar ist oder bei Gefahr in Verzug, einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
Art. 73 Es ist verboten, den in den Gewässern befindlichen Fischlaich ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. In geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischereiberechtigte den Fischlaich auch ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegnehmen, zerstören oder beschädigen.
Art. 74 Es ist verboten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde in einem nichtgeschlossenen Gewässer Vorrichtungen zu dem Zweck anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen.
Art. 75
(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme
oder andere Wasserwerke, welche den Zug der Fische nach auf- oder abwärts
verhindern oder erheblich beeinträchtigen, errichtet oder einem vollständigen
Umbau unterstellt, kann von der Verwaltungsbehörde angehalten werden, auf seine
Kosten geeignete Fischwege anzulegen und zu unterhalten. (2) Die Eigentümer der
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Wasserwerke der
in Absatz 1 bezeichneten Art können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet
erklärt werden, die Anlage und die Unterhaltung von Fischwegen zu dulden, wenn
1. die Anlage im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder 2. die
im oberen oder unteren Teil des Gewässers Fischereiberechtigten die Anlage
ausführen wollen.
(3) Für den dem Wasserwerkbesitzer aus der Anlage des
Fischwegs nach Absatz 2 erwachsenden Schaden ist von demjenigen, der den
Fischweg errichtet, Ersatz und im Fall der Nummer 2 auf Verlangen im voraus
Sicherheit zu leisten.
(4) Für den durch die Anlage eines Fischwegs allenfalls
veranlassten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten. (5) Zur
Anlage von Fischwegen, insofern sie nicht durch den Staat erfolgt, ist die
Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich. Die Verwaltungsbehörde kann
über die Benützung und Offenhaltung eines Fischwegs Vorschriften erlassen.
(6)
Für Fischwege, welche vom Staat oder nach Maßgabe eines von der
Verwaltungsbehörde genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem
Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des
Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet
werden.
Art. 76
(1) Zum Schutz der Fische gegen Beschädigungen durch Triebwerke kann
dem Eigentümer der Anlage durch die Verwaltungsbehörde jederzeit die Herstellung
und Unterhaltung von Vorrichtungen auferlegt werden, welche das Eindringen der
Fische in die Triebwerke verhindern.
(2) Die Eigentümer der zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Triebwerke können von der
Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Herstellung und die
Unterhaltung von Vorrichtungen der im Absatz 1 bezeichneten Art zu dulden, wenn
1. die Maßnahme im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder 2.
von den im Gewässer Fischereiberechtigten ausgeführt werden will.
Art. 77
(1) Es ist verboten, außer in Notfällen Fischwasser zu einer anderen
als zu der durch die Gemeinde bestimmten Zeit oder über das durch Vorschrift der
Gemeinde oder in Ermangelung einer solchen Regelung durch das Bedürfnis
bestimmte Maß hinaus abzuzapfen oder ablaufen zu lassen. Zwischen Maßnahmen der
Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des
Wasserstandes in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von
mindestens drei Jahren liegen.
2) Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen,
teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem
Fischwasser, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser
entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung nicht mehr
möglich ist.
(3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtige hat, falls es sich
nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung
handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der
Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine
Interessen wahren kann.
(4) Streitigkeiten zwischen dem zur Ableitung das
Wassers Berechtigten und dem Fischereiberechtigten über das Maß und die Zeit der
Ableitung werden, insoweit es sich nicht um besondere, auf Privatrechtstiteln
beruhende Rechte handelt, durch die Verwaltungsbehörde unter entsprechender
Anwendung der Art. 65 bis 72 des Wassergesetzes über das Ausgleichsverfahren
entschieden.
Art. 78
(1) Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe
außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung
von Wasserpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig,
1. in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben
ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November, 2.
abweichend von Nummer 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und
Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September. Rohr- und
Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von
Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und
Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.
(2) Die
Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des
Art, 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur
Gewährleistung des Wasserabflusses.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.
Art. 79 Der Fischereiberechtigte ist befugt, an den Aus- und Einmündungen von Gräben und kleineren Wasserläufen, in welchen in der Hauptsache nur auf den Fang der aus dem Wasser des Fischereiberechtigten einwechselnden Fische gerechnet werden kann, in seinem Fischwasser Vorkehrungen (Rechen, Gitter u. dgl.) anzubringen, um den Eintritt der Fische in die Gräben und die kleinen Wasserläufe zu verhindern.
Art. 80
(1) Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die
Kreisverwaltungsbehörde in nichtgeschlossenen Gewässern durch Rechtsverordnung
zu Schonbezirken erklären
1. Gewässerstrecken, die fischereilich von besonderer
Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässerstrecken, die besonders geeignete
Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten. (Laichschonbezirke),
3.
Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind
(Winterlager).
Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 85 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Wassergesetzes entsprechend.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für bestimmte
Zeiten beschränkt oder verboten werden
1. der Fang von Fischen und anderen
Wassertieren,
2. Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand
der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das
Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen,
Schnee und Eis,
3. die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art 21 Abs. 1 Satz 1
des Bayerischen Wassergesetzes, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von
Uferholz,
4. das Einlassen zahmer Enten, Gänse und Schwäne. In der
Rechtsverordnung kann für den Einzelfall die Zulassung von Ausnahmen vorgesehen
werden
1. von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter
Arten und von fischereilich unerwünschten, naturschutzrechtlich nicht besonders
geschützten Wassertieren,
2. von den Verboten des Satzes 1 Nrn. 2 und
3 aus
Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu
wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken.
(3) Stellt eine Regelung nach
Absatz 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
Art. 81 bis 85 (aufgehoben)
Art. 86
(1) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Fischereiberechtigten,
Fischereipächter, Fischereigenossenschaften und Gemeinden von diesen
vorgeschlagene oder angestellte, volljährige, zuverlässige Personen als
Fischereiaufseher bestätigen. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche
Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Die Bestätigung ist zu
versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen
Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche
Eignung bestehen.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung
zu erlassen.
Art. 87
(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als
Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden
(Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften,
die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung
ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischereiregeln und deren
Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und
Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu
unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(2) Die Fischereiaufseher
können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten
angetroffen werden, jederzeit 1. die Identität feststellen, 2. die Aushändigung
des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des
Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen, 3. die mitgeführten Fanggeräte und die
gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen be- finden, sowie die
Fischbehälter besichtigen.
(3) Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer
Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren
Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des
Polizeiaufgabengesetzes
1. die Identität von Personen feststellen,
2. eine
Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts
verbieten (Platzverweisung),
3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die
unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
(4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 sind die
Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten
und unbeschadet des Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes Gewässer zu
befahren.
(5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben
wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den
Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der
Fischereiaufseher dies gestattet.
(6) Aufgaben und Befugnisse, die sich aus
anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere
für Fischereiaufseher, die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind.
(7) Die
Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen
tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis
vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung
Vorschriften über das Dienstabzeichen.
Abteilung VI Zuständigkeit und Verfahren
Art. 88
(1) Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe des Staates. Er obliegt, soweit nichts
anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können zur Erfüllung
der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach den in Satz 1 genannten
Vorschriften bestehen oder auf ihnen beruhen, Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden gilt
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
auch dann, wenn sich eine gleiche Angelegenheit auf die Bezirke mehrerer
Behörden bezieht. Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für
ihren Sitz zuständigen Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; die
Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für
Fischerei, bleiben unberührt.
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz werden
nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen.
Art. 89 Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Art. 90
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen
Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug ergehen, sind schriftlich zu
erlassen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so
können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
(2) Sind
Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine
Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
Art. 91 bis 96 (aufgehoben)
Art. 97 Auf die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Abmarkung von Fischereirechten findet Art. 21 AbmG entsprechend Anwendung.
Art. 98
(1) In den Fällen der Art. 5a, 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4,
Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 22, 70 Abs. 2 und 4, Art. 71 Abs. 2, Art. 75 Abs. 3
und Art. 80 Abs. 3 hat auf Antrag eines Beteiligten die Feststellung der
Entschädigung im Weg der Schätzung durch die Kreisverwaltungsbehörde zu
erfolgen. Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen
Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.
(2) Die
Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige
Enteignung über die Festsetzung der Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Vergütung der den Beteiligten
hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen
zur Last. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder Verschulden eines
Beteiligten oder durch Verschulden eines Dritten entstanden sind, können diesem
auferlegt werden.
Art. 99
(1) Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das
Verwaltungsverfahren nach Art. 98 sind gebührenfrei. Nicht befreit ist das
Verwaltungsverfahren nach Art. 65 bis 67.
(2) Die Kosten, welche auf Abordnung
von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 19 bis
22, 28, 37 bis 63, 80 bis 82 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.
Abteilung VII Bußgeldvorschriften
Art. 100 Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, 1. (aufgehoben) 2. wer den Vorschriften des Art. 74 zuwiderhandelt; 3. wer unbefugt Zeichen, welche zum Zweck der Abmarkung der Grenzen von Fischereirechten von den zuständigen Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt.
Art. 101 Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, 1. wer entgegen dem Art. 6 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern; 2. (aufgehoben) 3. wer einen Erlaubnisschein unbefugt ausstellt oder die für die Ausstellung von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Nebenbestimmungen nicht beachtet oder entgegen Art. 35 Abs. 1 Satz 2 einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet; 4. wer einer Rechtsverordnung nach Art. 72 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder entgegen Art. 72 Abs. 2 ein Fischsterben nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; 5. wer den über die Benützung und die Offenhaltung eines Fischwegs erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt (Art. 75 Abs. 5); 6. wer den Vorschriften des Art. 77 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder eine der in Art. 77 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen unterlässt; 7. wer entgegen Art. 73 Fischlaich ohne Genehmigung wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einer Rechtsverordnung nach Art. 80 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 8. wer entgegen Art. 78 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt; 9. wer als Führer eines Wasserfahrzeugs, von dem aus der Fischfang betrieben wird, den Anordnungen eines Fischereiaufsehers nach Art. 87 Abs. 5 nicht Folge leistet.
Art. 102 (entfallen)
Art. 103 Mit Geldbuße kann belegt werden, 1. wer, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Fracht- oder Passagiergut zu befördernde Fischereigerätschaften irgendwelcher Art in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitführt; 2. wer außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe von Fischwassern Fischereigeräte irgendwelcher Art in nicht verpacktem Zustand mit sich führt, ohne in dem Gewässer zur Fischereiausübung befugt zu sein oder in Begleitung des Fischereiberechtigten oder seines Stellvertreters sich zu befinden; 3. wer verbotene Fischgeräte unbefugt mit sich führt; 4. wer der Vorschrift des Art. 69 zuwiderhandelt; 5. wer entgegen Art. 35 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen Befugten nicht zur Prüfung aushändigt.
Art. 104 Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den Fischereischein nach diesem Gesetz oder einen gleichgestellten Fischereischein bei sich zu führen, 2. entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischereischein Befugten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt, 3. entgegen Art. 65 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, als Inhaber eines Jugendfischereischeins, eines gleichgestellten Fischereischeins oder eines nach Art. 65 Abs. 4 Satz 1 erteilten Fischereischeins den Fischfang ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt, 4. einer Verordnung nach Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5 oder Art. 66 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Art. 105 (aufgehoben)
Art. 106 (1) Auf Einziehung der bei einer verbotenen Fangart gebrauchten Geräte, der entgegen Vorschriften über Fangbeschränkungen gefangenen Fische oder der entgegen Vorschriften über den Verkehr mit Fischen gekauften, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gebrachten Fische kann erkannt werden. In den Fällen des Art. 103 Nrn. 1 bis 3 und des Art. 103 Nr. 4 können die Geräte und Fischerzeuge eingezogen werden. (2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Art. 107 (aufgehoben)
Abteilung VIII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 108 (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Freistaat Bayern oder Dritten zustehende PerIfischereirechte bestehen als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 11 fort. Für bestehende Verträge zur Übertragung des Rechts zur Ausübung der PerIfischerei gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen Vorschriften weiter. Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu auch künftig keinen Fischereischein. (2) Fischereirechte nach Art. 4 Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 bleiben unberührt. (3) Auf Grund aufgehobener oder geänderter Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen bleiben unberührt. Für bestehende Rechtsverordnungen über Laichschonstätten und Winterlager gelten die bisherigen Vorschriften der Art. 81 und 84 weiter.
Art. 109 (entfallen)
Art. 110 Auf Grubenwässer findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Art. 111 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die bisher in Geltung gewesenen fischereirechtlichen Vorschriften, soweit sie einen Gegenstand betreffen, der in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere der Art. 126 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 außer Kraft. (2) Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, welche Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.
Art. 112 (entfallen)
Art. 113 Die Vorschriften des Art. 14 treten mit der Verkündung des Gesetzes
in Kraft (In Kraft getreten am 24.08.1908). Im Übrigen tritt das Gesetz am 1.
April 1909 in Kraft.
Im Rahmen der Einführung einer Wiederholungsprüfung in Bayern im Jahr 2005 erfolgt eine Änderung der AVFiG. In diesem Zusammenhang wird nach einer Übergangsfrist zum 01.01.2006 der "Prüfungstourismus" ausdrücklich ausgeschlossen.
Neuregelung ab 2005 (Originaltext der LfL Fischerei), derzeit noch nicht in der AVFiG eingearbeitet)
Ab 2005 findet neben der Hauptprüfung der Staatlichen Fischerprüfung erstmals eine Wiederholungsprüfung am letzten Samstag im Juni statt. Daran teilnehmen können nur die Bewerber die Bereits nach fristgerechter Anmeldung und Zahlung der Prüfungsgebühr zur Hauptprüfung zugelassen werden.
Prüfungsbewerber, die die Hauptprüfung desselben Jahres nicht bestanden habe, bekommen mit dem Bescheid die Information über die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung zugeschickt. Prüfungsbewerber, die zur Hauptprüfung desselben Jahres nicht erschienen sind, bekommen die Informationen in einem gesonderten Schreiben.
Für die Wiederholungsprüfung gibt es kein gesondertes Anmeldeverfahren. Die in Frage kommenden Personen haben die Möglichkeit, durch Überweisung der Prüfungsgebühr von wiederum 26,- € bis spätestens 02. Mai, sich verbindlich zur Wiederholungsprüfung anzumelden.
Prüfungsbewerber für die Wiederholungsprüfung, die o.g. Schreiben aus verschiedenen Gründen nicht erhalten haben, sollten sich bis zum 15. April an den Landesfischereiverband Bayer e.V. wenden. Spätere Einzahlungen werden nicht berücksichtigt, nicht zurücküberwiesen und nicht auf das nächste Prüfungsjahr angerechnet.
Etwa 4 Wochen vor dem Wiederholungstermin werden die Ladungsbriefe gedruckt und versandt. Das Prüfungsergebnis der Wiederholungsprüfung wird dem Prüfungsteilnehmer ca. 3-4 Wochen nach der Prüfung zugestellt.
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Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG ) Vom 04. November 1987, zuletzt geändert am 19.März 2004
§ 1 Erteilung des Fischereischeins
(1) Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde
mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2.
Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das
Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
Dem Antrag ist
ein Paßlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt.
(3) (aufgehoben)
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des § 5 Abs. 1 nachweist. Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.
§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten 1. Personen, die urkundlich nachweisen können, daß sie
a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b) die Abschluß- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
d) vor
dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die
Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb
dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier
einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und
berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis
des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes
ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen
Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung a) von
mindestens 80 v. H. oder b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine
Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen
Lebensbewältigung besucht wurde oder wird; volljährige Personen, die durch
Vorlage des Ausweises für schwer behinderte Menschen und einer fachärztlichen
Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder
seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können;
5.
Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres
Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den
Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine
gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und
die Ablegung der Fischerprüfung mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. Für
den nach Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des
Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. Die Vorschriften des
Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3 Zeit der Prüfung, Anmeldung
(1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag des
Monats März statt.
(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden (Ausschlußfrist). Für die Anmeldung ist der von der Landesanstalt für Landwirtschaft herausgegebene und bei den Gemeinden aufliegende Vordruck zu verwenden. Dieser enthält als Angaben zur Person den Vor- und Zunamen, den Geburtstag und die genaue Anschrift mit Bankverbindung; ferner die einmalige Ermächtigung zum Einzug der Prüfungsgebühr. Die Anmeldefrist ist gewahrt, wenn der Anmeldevordruck mit wirksamer Einzugsermächtigung nachweislich spätestens am 1. Dezember zur Post gegeben worden ist. Eine rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame Einzugsermächtigung wird nur berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein Verrechnungsscheck über die Prüfungsgebühr beiliegt oder die Prüfungsgebühr in anderer Weise vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt ist.
(3) Die Bewerber haben
den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei
Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4)
Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am
Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden
zurückgewiesen. Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei
Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. In anderen Fällen der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren nicht erstattet.
§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekannt zu geben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Landwirtschaftsämtern die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Landwirtschaftsamt unter seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen oder benutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €. (2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70 – Lebensalter der antragstellenden Person x 40 – 20v.H. = Fischereiabgabe in € 5
Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ 35 € FiSch. Geb.)
Lebensalter bei Zahlung Betrag in € (Euro)
14 - 22 300
23 - 27 288
28 - 32 256
33 - 37 224
38 - 42 192
43 - 47 160
48 - 52 128
53 - 57 96
58 - 62 64
63 - 67 32
Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €. (4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für 1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre, 2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4. (5) (aufgehoben)
§ 8a Erhebungsverfahren Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
§ 8b (aufgehoben)
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Siehe Art , Schonzeit, Schonmaß und Rote Liste auf der folgenden Tabelle
|
Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung 1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen, 2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen, 3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen.
(5) In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben. Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(9) Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig. (2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten sind 1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge
(ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und
Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen,
Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von
elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Tollkeulen von Fischen unter
dem Eis,
6. der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit
(eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang),
7.
das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in
den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb
liegenden Gewässerstrecken,
8. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens,
Abzapfens oder Ablassens nichtgeschlossener Gewässer,
9. das Fischen unter
gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur
mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel
verwendet werden,
10. der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur
Ortung von Fischen oder Fischbeständen.
(2) Die Schleppangelfischerei darf von Fahrzeugen aus, die unter Segel fahren, nicht ausgeübt werden.
(3) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung 1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten, 2. abweichend von Absatz 1 Nr.6 den Fang von Aalen, Welsen, Rutten und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis 24 Uhr, für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr zulassen, 3. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken. (4) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, 6 bis 8 und 10 befreien; § 9 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
(2) Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
(1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind. (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) Von dem Berechtigungsschein darf der
Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1. der für den Betrieb des
Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen
gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das
Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine
Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
4. Der
Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
§ 17 Hältern gefangener Fische
(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche
Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie
hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In
Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt
werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur
erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von
Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das
Einbringen
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf
geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf
Fischgehege. Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des
Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden: 1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle 2. Saiblingsarten, 3. Huchen, 4. Coregonenarten, 5. Äsche, 6. Schleie, 7. Karpfen, 8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen, 9. Hecht, 10. Zander, 11. Edelkrebs, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden: 1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand, 2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, 1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist, 2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, 3. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die 1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle § 9) genannten Arten gehören, 2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur 1. Absatz 1 Satz 2, 2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird. Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
§ 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
(1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz. Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG tgba.org) zu berücksichtigen. (2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den Flussperlmuschelbestand nicht zu erwarten sind und der Antragsteller die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden. (
2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
(3) Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden.
(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden. (6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20 und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben unberührt.
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig. (2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten, (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG. (4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlaßverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern. Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig. Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)
(1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den 1. Fangbeschränkungen nach § 9, 2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, 6, 7 und 10, Abs. 3 Nrn. 1 und 3, 3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3. (3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
§ 28 Persönliche und fachliche Eignung
(1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 des Fischereigesetzes für Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9
Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in
Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in
Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische
während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der
festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit
gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke
zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene
Fische oder gefangene Fische ohne
Fangbeschränkung aussetzt,
2. entgegen
a) § 10
Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse
veranstaltet oder an ihm
teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen
nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
4. den Vorschriften
a)
des § 12 Abs. 1 oder 2 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und
Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 3 in
Verbindung mit einer Verordnung des
Bezirks oder des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren
Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der
Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2
oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung
von Netzen,
Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4
Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht
mindestens einen
unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei
Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder
den
Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht
zur Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und
erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1
tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote
Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
8. entgegen
a) § 19
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen
hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge
vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden
Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in
Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen
oder
Äschen aussetzt,
c) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis
aussetzt,
d) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1
genannten Arten gehören, die künstlich genetisch
verändert worden sind oder von
derart veränderten Fischen abstammen,
e) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer
Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
f) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten
Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. .
§ 33 Übergangsvorschriften (aufgehoben)
Hinweis: Die Anlage zu § 9 Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben.